Satzung des Vereins
Aktion Drömling Schutz e.V.
§ 1 Name und Ziele
Der Verein Aktion DRÖMLING Schutz e.V. mit Sitz in Wolfsburg
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnittes
steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal unter der Nummer VR 38253 eingetragen.
Ziel des Vereins ist es, den Drömling als Feuchtgebiet zu erhalten, zu fördern und zu entwickeln.
Zur Erreichung dieser Zielsetzung können auch Gebiete einbezogen werden , die mit dem Drömling in
einem ökologischen Zusammenhang stehen.
Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:
- Arten- und Biotopschutz
- Bestandserfassung der Flora und Fauna
- Förderung einer ökologisch verträglichen Nutzung
von charakteristischen Drömlingsflächen, vor allem der Rimpauschen Moordammkulturen
- Entwicklung von Pflegeplänen
- Biotoppflege
- Schaffung und Pflege von Beobachtungsmöglichkeiten
- Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die Förderung
des Verständnisses für notwendige Schutz- und Pflegemaßnahmen
- Erwerb oder Pacht schutzwürdiger Gebiete und Einzelobjekte
- Beschaffung von Geldmittel zur Erfüllung der vorstehenden
Aufgaben und Anregung entsprechender Spenden
- Zusammenarbeit mit Behörden, Institutionen und Verbänden
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein setzt sich aus natürlichen, juristischen und fördernden
Mitgliedern zusammen. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen,
die zur Förderung des Satzungszwecks erhöhte Beitragszahlungen leisten. Über die
Annahme der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Mit der
Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Mitgliedsbeiträge werden
jährlich erhoben, ihre Höhe und Fälligkeit setzt die Mitgliederversammlung fest. Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß durch den Vorstand. Der Austritt
muß mit schriftlicher Kündigung zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
§ 4 Organe
Nur Mitglieder des Vereins können dem Vorstand angehören
und an Mitgliederversammlungen stimmberechtigt teilnehmen.
Es kann als weiteres Organ auf Beschluß des Vorstandes ein wissenschaftlicher Beirat
gebildet werden.
§ 5 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung
statt. Sie wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder einem Vertreter einberufen
und geleitet.
Die Einladung erfolgt in schriftlicher Form unter Angabe der Tagesordnung mindestens
3 Wochen vorher. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. über die Anträge
auf Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend
sind.
Sollte die Mitgliederversammlung beschlußunfähig sein, so wird unter Hinweis auf diese
Tatsache innerhalb eines Monats zu einer neuen Mitgliederversammlung einberufen.
Diese neue Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als 3 Mitglieder
anwesend sind. Auf diesen Umstand ist bei der Einladung hinzuweisen.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
- Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl zweier Kassenprüfer
- Wahl und Abberufung des Vorstandes
- Beschlüsse über Satzungsänderungen
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit
Über die Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen,
die jedes Mitglied beim Vorstand einsehen oder anfordern kann. Den Protokollführer
benennt der Vorsitzende der Versammlung. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter
und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß innerhalb von 4 Wochen einberufen
werden, wenn 1/4 der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung dies schriftlich beim
Vorstand begehrt.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und
2 stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister, und bis zu 7 weiteren Vorstandsmitgliedern
Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter.
Jeder von ihnen kann den Verein alleine vertreten. Der Vorstand führt die laufenden
Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen.
Für Rechtsgeschäfte über 500,- Euro ist ein Vorstandsbeschluß erforderlich.
Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinen Vertretern unter Nennung
der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der
Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Sitzungen sind öffentlich. Anwesende Mitglieder
müssen gehört werden.
§ 7 Wissenschaftlicher Beirat
Der wissenschaftliche Beirat berät und unterstützt den Vorstand.
Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand berufen.
Ein Beiratsmitglied darf eine öffentliche Stellungnahme im Namen des Vereins nur mit
Zustimmung des Vorstandes abgeben.
§ 8 Beschlussfassung
Die Beschlüsse in den Organen werden mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder gefaßt. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der
anwesenden Mitglieder.
Die Art der Beschlußfassung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Beschlußfassung
muß geheim Erfolgen, wenn ein Mitglied dies verlangt.
§ 9 Wahlen
Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, der von den Anwesenden
benannt wird.
Der erste Vorstand des Vereins wird durch die Gründungsmitglieder gewählt, spätere
Wahlen Erfolgen durch die Mitgliederversammlungen.
Es wird jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der
Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Scheidet ein Mitglied
des Vorstandes vorzeitig aus, so kann für die Restzeit der Amtsperiode ein neues
Mitglied vom Vorstand gewählt werden.
Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen hat.
§ 10 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Auflösung / Wegfall der Gemeinnützigkeit
Die Auflösung des Vereins beschließt die beschlußfähige Mitgliederversammlung
mit 2/3 der abgegebenen Stimmen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die gemeinnützige Stiftung Naturlandschaft, Hannover (Geschäftsstelle: Niedernhof 6, 38154 Königslutter am Elm)
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 3. August 1991
in Wolfsburg beschlossen und tritt so in Kraft. Satzungsänderungen treten mit Beschlußfassung
in Kraft.